Namensrecht
Hier finden Sie die alle relevanten Fakten zum Namensrecht...
Ihre Wahl des Nachnamens, egal ob es ein neuer wird oder der alte bleibt, teilen Sie dem Standesbeamten bei der Anmeldung zur Eheschließung mit. Haben Sie sich bei der Eheschließung auf keinen gemeinsamen Familiennamen geeinigt, können sie dies innerhalb von fünf Jahren nach Eheschließung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nachholen.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
1. Sie nehmen bei der Eheschließung den Geburtsnamen Ihres Partners (oder er Ihren) an.
- Vorher: "Frau Schmidt & Herr Müller"
- Nachher: "Frau Müller & Herr Müller"
2. Sie dürfen jedoch keine Namensdoppelung bestimmen.
- Vorher: "Frau Müller & Herr Müller"
- Nachher (und nicht zulässig): "Frau Müller-Müller & Herr Müller-Müller"
3. Sie dürfen auch keinen Doppelnamen im Sinne einer Kombination beider Geburtsnamen nehmen.
- Vorher: "Frau Schulz & Herr Meier"
- Nachher (und nicht zulässig): "Frau Schulz-Meier & Herr Schulz-Meier"
4. Hat ein Ehegatte einen Geburtsdoppelnamen, z.B. "Frau Schulz-Niederwehr" oder einen mehrgliedrigen Geburtsnamen, z.B. "van de Mol", so darf dieser zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden.
- Vorher: "Frau Schulz-Niederwehr & Herr Müller"
- Nachher: "Frau Schulz-Niederwehr & Herr Schulz-Niederwehr"
Begleitnamen
5. Wenn der Geburtsname einer der Eheleute nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann dieser zusätzlich erklären, dass er dem Familiennamen einen so genannten Begleitnamen hinzufügen möchte.
Besteht der gewählte Familienname aber bereits aus einem Doppelnamen, ist das Hinzufügen eines Begleitnamens unzulässig. Hat der entsprechende Ehegatte vor der Ehe einen Doppelnamen getragen, so kann nur einer dieser Namen dem jetzigen Familiennamen hinzugefügt werden.
Der Begleitname ist dem gemeinsam gewählten Familiennamen entweder voran- oder nachzustellen.
- Vorher: "Frau Schulz-Niederwehr & Herr Schmidt"
- Nachher: "Frau Schulz-Schmidt & Herr Schmidt"
Für das Hinzufügen des Begleitnamens besteht keine gesetzliche Frist. Deshalb kann dieser auch nach vollzogener Eheschließung durch entsprechende Erklärung hinzugefügt werden.
Genauso kann der Begleitname durch späteren Widerruf auch wieder aufgegeben werden. Jedoch wird eine nachträgliche Korrektur der Wahl des Familiennamens von der Rechtsprechung abgelehnt.
6. Möglich ist auch, dass Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. In diesem Fall würde jeder Partner, den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weitertragen. Das Anfügen eines Begleitnamens ist hierbei nicht zulässig.
Wenn Kinder ins Spiel kommen
Führen Sie keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen Sie sich im Falle der Geburt eines gemeinsamen Kindes entscheiden, welchen derzeit von den Eltern geführten Namen, der Geburtsname des Kindes werden soll. Nicht zulässig ist die Bestimmung eines Doppelnamens.
Treffen Sie Ihre Entscheidung mit Weitblick, denn eine einmal getroffene Bestimmung des Namens gilt zugleich für alle weiteren Kinder. Ein nachträglicher Widerruf ist unzulässig.
Tragen Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen, erhält Ihr gemeinsames Kind diesen ebenfalls als Familiennamen.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes keinen gemeinsamen Familiennamen tragen und Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, müssen Sie sich gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Im Falle von Uneinigkeit überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile (meist der Mutter).
















