Zugewinn
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Zugewinn in der Ehe...
Der Begriff Zugewinn stammt aus dem Familienrecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Zugewinn bezeichnet die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages eines Ehepaares oder am Todestag eines Ehepartners. Durch eine vertragliche Vereinbarung kann die Zugewinn-Regelung aufgehoben werden.
Hat das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (de facto jede Ehe ohne Ehevertrag), hat der Partner mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch gegen den Partner mit dem höheren Zugewinn. Ein Zugewinn liegt aber nur dann vor, wenn diese Differenz positiv ist. Das heißt, wenn das Endvermögen das Anfangsvermögen nicht übersteigt, wäre der Zugewinn gleich Null.
Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn
Folgendes Beispiel: Tom Mustermann hat ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro und ein Endvermögen von 50.000 Euro. Somit beträgt sein Zugewinn in der Ehe 30.000 Euro. Katrin Mustermann hat dagegen nur einen Zugewinn von 15.000 Euro erzielt. Daher beläuft sich ihr Ausgleichanspruch auf 7.500 Euro, was die Hälfte des Unterschiedes ist.
Wird der Güterstand durch den Tod aufgehoben, findet ein pauschaler Zugewinnausgleich statt. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten wird dann pauschal erhöht. Ob ein realer Zugewinn entstanden ist, ist dabei unerheblich.
Besonders zu berücksichtigen ist noch, dass eine Erbschaft oder Schenkung privilegiertes Anfangsvermögen ist. Diese werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und vom Endvermögen wieder abgezogen.















